Die Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle ist eine Auflistung möglicher Reisemängel und der dazu gehörigen eventuelle Preisminderungen. Sie wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt erstellt, dennoch hat sie keinerlei Rechtsfunktion, sondern dient nur als grobe Richtschnur. Gerichte brauchen diese Tabelle nicht zu berücksichtigen. Außerdem ist eine Addition von Minderungsprozentsätzen unzulässig.

Wie ist die Frankfurter Tabelle zu benutzen?

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht

Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

  • Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
  • Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
  • Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
    a.) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.

    b.) Bei kleineren Mängel bis höchstens 10% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.

    c.) Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseanteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen ,auf den die Mängel entfallen.
  • Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert. Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze: Gruppe I (Unterkunft) 50%; Gruppe III (Transport) 20%; Gruppe IV (Sonstiges) 30%

    a.) Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft) 62,5%; Gruppe II (Verpflegung) 37,5%; Gruppe III (Transport) 20%, Gruppe IV (Sonstiges) 30%.

    b.) Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden: Gruppe I (Unterkunft 83,3%; Gruppe II (Verpflegung) 16,7%; Gruppe III (Transport) 20%: Gruppe IV (Sonstiges) 30%.

    c.) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%,; im Einzelfall kann de Gesamtprozent der Gruppe I bis 100& gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

    d.) Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
  • Sonstiges:
    Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB( auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs. 2 S. 2 BGB) auf die Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise und Texte für das Deutsche Reiserecht gelten. Es wird keine Haftung übernommen! Wir wollen Ihnen mit diesen Seiten lediglich einen Überblick bzw. eine grobe Hilfe geben. Sie verwenden diese Informationen und Texte auf eigene Verantwortung. Diese Texte und Informationen ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung. Wir empfehlen bei schwierigen Fällen eine Anwalt hinzuzuziehen.

Copyright: März 2004 by: KGH Anwaltskanzlei Kreuzer Goßler Horlamus - http://www.kanzlei-kgh.de/

 

Reisemangel bei der Unterkunft:

Mangel der Leistung

Minderung in %

Anmerkungen, ergänzende Hinweise

1.

Abweichung von dem gebuchten Objekt

10 - 15

je nach Entfernung

2.

Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5 - 15

 

3.

Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5 - 10

 

4.

Abweichende Art der Zimmer

 

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden

a) DZ statt EZ

20

b) DreibettZ statt EZ

25

c) DreibettZ statt DZ

20 - 25

d) VierbettZ statt DZ

20 - 30

5.

Mängel in der Ausstattung des Zimmers

10 - 15

 

a) zu kleine Fläche

5 - 10

 

b) fehlender Balkon

5 - 10

bei Zusage/je nach Jahreszeit

c) fehlender Meerblick

5 - 10

bei Zusage

d) fehlendes (eigenes) Bad/WC

15 - 25

bei Buchung

e) fehlendes (eigenes) WC

15

 

f) fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

g) fehlende Klimaanlage

10 - 20

bei Zusage/je nach Jahreszeit

h) fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

i) zu geringes Mobiliar

5 - 15

 

k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10 - 50

 

l) Ungeziefer

10 - 50

 

6.

Ausfall von Versorgungseinrichtungen

10 - 15

 

a) Toilette

15

 

b) Bad/Warmwasserboiler

15

 

c) Stromausfall/Gasausfall

10 - 20

 

d) Wasser

10

 

e) Klimaanlage

10 - 20

je nach Jahreszeit

f) Fahrstuhl

5 - 10

je nach Stochwerk

7.

Service

10 - 15

 

a) vollkommener Ausfall

25

 

b) schlechte Reinigung

10 - 20

 

c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)

5 - 10

 

8.

Beeinträchtigungen

10 - 15

 

a) Lärm am Tag

5 - 25

 

b) Lärm in der Nacht

10 - 40

 

c) Gerüche

5 - 15

 

9.

Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)

20 - 40

je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")

Reisemängel bei der Verpflegung:

Mangel der Leistung

Minderung in %

Anmerkungen, ergänzende Hinweise

1.

Vollkommener Ausfall

50

 

2.

Inhaltliche Mängel

 

 

a) eintöniger Speisenzettel

5

 

b) nicht genügend warme Speisen

10

 

c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen

20 - 30

 

3.

Service

 

 

a) Selbstbedienung (statt Kellner)

10 - 15

 

b) lange Wartezeiten

5 - 15

 

c) Essen in Schichten

10

 

d) Verschmutzte Tische

5 - 10

 

e) Verschmutztes Geschirr, Besteck

10 - 15

 

4.

Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5 - 10

bei Zusage

Sonstige Reisemängel:

Mangel der Leistung

Minderung in %

Anmerkungen, ergänzende Hinweise

1.

Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10 - 20

 

2.

Fehlendes Hallenbad

 

 bei Zusage

a) bei vorhandenem Swimmingpool

10

 soweit nach Jahreszeit benutzbar

b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

 

3.

Fehlende Einrichtungen (Sportanlagen, Tauchschule, Surfschule, etc.)

3 - 10

bei Zusage

4.

Fehlende Kinderbetreuung

5 - 10

bei Zusage

5.

Unmöglichkeit des Badens im Meer

10 - 20

je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

6.

Verschmutzter Strand

10 - 20

(bei Zusage)

7.

Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5 - 10

bei Zusage (je nach Ersatzmöglichkeit)

8.

Fehlende Snack- oder Strandbar

0 - 5

Je nach Ersatzmöglichkeit (bei Zusage)

9.

Fehlender FKK-Strand

10 - 20

bei Zusage

10.

Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

 

bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit

a) bei Hotelverpflegung

0 - 5

 

b) bei Selbstverpflegung

10 - 20

 

11.

Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure)

5 - 15

bei Zusage

12.

Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0 - 5

je nach Ausweichmöglichkeit

13.

Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20 - 30

es anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs

14.

Fehlende Reiseleitung

 

 

a) bloße Organisation

0 - 5

 

b) bei Besichtigungsreisen

10 - 20

 

c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20 - 30

bei Zusage

15.

Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für

a) im gleichen Hotel

 

1/2 Tag

b) in anderes Hotel

 

1 Tag

Mängel beim Reisetransport:

Mangel der Leistung

Minderung in %

Anmerkungen, ergänzende Hinweise

1.

Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

2.

Ausstattungsmängel

 

 

a) Niedrigere Klasse

10 - 15

 

b) Erhebliche Abweichung vom normalen Standa

5 - 10

 

3.

Service

 

 

a) Verpflegung

5

 

b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

c) Essen in Schichten

10

wenn nicht erwähnt

d) Verschmutzte Tische

5 - 10

 

e) Verschmutztes Geschirr, Besteck

10 - 15

 

4.

Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

5.

Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransportmittels