- Sollten
Sie am Urlaubsort Reisemängel feststellten, so müssen diese sofort beim
zuständigen Reiseleiter angezeigt werden, da Sie ansonsten Ihre
Ansprüche verlieren. Zur Beweissicherung ist es immer sinnvoll, die
Mängel schriftlich zu dokumentieren und dies vom zuständigen Reiseleiter
abzeichnen zu lassen. Es empfiehlt sich regelmäßig die Reklamation beim
zuständigen Reiseleiter, stets unter Hinzuziehung von Zeugen, die nicht
mit Ihnen die Reise gebucht haben, vorzunehmen. Dies für den Fall, dass
sich der Reiseleiter weigert, diese entgegenzunehmen, oder entgegen der
Sprechzeiten nicht erreichbar ist. Sollte keine Mängelanzeige vor Ort
erfolgen, so verlieren Sie in der Regel Ihre Ansprüche. Auf
Mängelanzeigen an der Hotelrezeption können Sie sich grundsätzlich nicht
berufen, es sei denn, im Reisekatalog oder in sonstigen Dokumenten des
Reiseveranstalters finden sich diesbezüglich andere Regelungen.
- Für
die Mängelbeseitigung ist dem Reiseveranstalter, zu Händen des
Reiseleiters, stets eine realistische Frist zu setzen. Soweit eine
Mängelbeseitigung nicht möglich ist, kann auch eine Frist für ein
Ersatzangebot gesetzt werden.
- Alle
Beweise sollten sofort durch Fotos und/oder Videos und/oder Zeugen
sofort gesichert werden. Mündliche Zusicherungen durch den Reiseleiter
oder ähnliche Personen sind in der Regel nichts wert.
- Sollten
Sie während des Urlaubs erkranken und dies mutmaßlich auf das Essen des
Hotels des Reisveranstalters zurückführen, so empfiehlt es sich
diesbezüglich noch im Urlaub andere Reisende anzusprechen, ob diese
ähnliche Beschwerden bzw. Krankheiten erlitten haben. Sie sollten dann
auch die vollständigen Namen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der
anderen Reisenden notieren, um später die potentiellen Ansprüche geltend
machen zu können.
- Zur
Beweissicherung empfiehlt es sich immer, die Namen, sowie die
ladungsfähigen Anschriften anderer Reisender zu notieren. Es ist jedoch
darauf zu achten, dass diese die Mängel die bei Ihnen aufgetreten sind,
mit „eigenen Augen“ gesehen haben.
- Bevor
Sie sich am Urlaubsort entschließen, sich auf eigene Faust ein anderes
Hotel zu suchen, oder gar die gesamte Reise kündigen und nach Hause
fliegen, sollten Sie davor möglichst telefonisch einen Anwalt Ihres
Vertrauens kontaktieren. Dabei handelt es sich regelmäßig um schwierige
rechtliche Fragen, die Ihrerseits zu erheblichen finanziellen Verlusten
führen können.
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- Nach der Rückkehr aus dem
Urlaub sind Ansprüche aus dem Reisevertrag gemäß § 651 g Abs. 1 BGB
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollten
Sie aus Gründen des Zugangsbeweises per Einschreiben/Rückschein tun. Die
Mängel sollten einzeln und möglichst detailliert aufgeführt werden und
ein bestimmter Geldbetrag gefordert werden. Dabei empfiehlt es sich
regelmäßig, hierzu die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung
heranzuziehen, die Sie unter dem Link Frankfurter Tabelle finden. Sollte
Ihnen nach der Reklamation der Reiseveranstalter einen Reisegutschein
anbieten, so muss dieser nach ständiger Rechtsprechung nicht akzeptiert
werden, Ihnen steht vielmehr eine echte Rückzahlung zu.
- Soweit Ihnen der
Reiseveranstalter einen Verrechnungsscheck in bestimmter Höhe anbietet,
ist zu beachten, dass Sie diesen nicht einlösen, wenn Sie dieses Angebot
nicht akzeptieren wollen. Diesbezüglich gibt es Entscheidungen in der
Rechtsprechung, die in der Einlösung des Verrechnungsschecks einen
Verzicht auf weitere Gewährleistungs-/Minderungsansprüche sehen. In der
Regel empfiehlt es sich, das vom Reiseveranstalter abgegebene Angebot
bzw. die Zurückweisung der Ansprüche durch einen auf das Reiserecht
spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, da in den meisten Fällen
von den Reiseveranstaltern zu niedrige Beträge angesetzt werden, oder
unberechtigt eine Erstattung verweigert wird.
- Für den Fall, dass
außergerichtlich keine Einigung mit dem Reiseveranstalter zu erzielen
ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Ansprüche nach den
meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ein Jahr
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise verjähren. In den
meisten Fällen wird sich aufgrund des außergerichtlichen Schriftwechsels
zwar eine Hemmung der Verjährung ergeben, dem Risiko der Berechnung
dieser komplizierten Fristen sollten Sie jedoch dadurch begegnen, dass
Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.
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