Reiserecht vor Antritt der Reise

Regelmäßig wird es so sein, dass die Reise über ein Reisebüro gebucht wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Reisevertrag in der Regel nicht mit dem Reisebüro zustande kommt, sondern mit dem meistens dahinterstehenden Reiseveranstalter. Technisch läuft der Vertragsschluss dann so ab, dass Sie beim Reisebüro eine Reiseanmeldung hinsichtlich der von Ihnen beabsichtigten Reise ausfüllen und dann später gesondert vom Reiseveranstalter eine sogenannte Buchungsbestätigung erhalten. In der Regel wird der Vertrag auch erst mit der Zusendung der Buchungsbestätigung an Sie zustande kommen. Dies führt dazu, dass nachfolgende Punkte zu beachten sein werden:

  • Prüfen Sie, ob die von Ihnen im Reisebüro ausgefüllte Reiseanmeldung alle Punkte enthält, die Sie als wesentlich ansehen. Dazu gehören auch eventuelle Zusatzleistungen. So z. B., wenn Sie zusätzlich zu dem im Doppelzimmer vorhandenen Doppelbett ein weiteres Zustellbett wünschen.
  • Sobald Sie selbst oder das Reisebüro die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters erhalten haben, Sie sollten sich zumindest immer eine Kopie der Buchungsbestätigung die an das Reisebüro versandt wird aushändigen lassen, sollten Sie die Buchungsbestätigung sorgfältig prüfen, ob diese inhaltlich der Reiseanmeldung entspricht. Dazu gehören selbstverständlich auch die Zusatzleistungen aus der Reiseanmeldung. Soweit die Buchungsbestätigung von dem abweicht, was Ihrerseits durch die Reiseanmeldung gebucht werden sollte, sollten Sie dies umgehend beim Reiseveranstalter reklamieren. Formulierungsvorschläge finden Sie hierzu unter dem Link „Musterschreiben“.
  • Weiterhin sollten Sie sich rechtzeitig über die geltenden Pass- und Visa-Bestimmungen des jeweilige Ziellandes informieren. Auskünfte hierzu erteilt das Reisebüro, nützliche Hinweise finden sich auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de .
  • Vor Unterzeichnung der Reiseanmeldung sollten Sie sich weiterhin mit den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters vertraut machen, diese werden regelmäßig wirksam in den Vertrag einbezogen. Diese regeln ergänzend und konkretisierend zu den § 651 a bis 651 m BGB die jeweiligen Vertragspflichten aus dem Reisevertrag.
  • Es wird empfohlen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen immer in Kopie, auch während der Reise, bei sich zu haben, da Sie dort nachlesen können wie Sie Ihr Ansprüche sichern können.
  • Weiterhin finden sich in fast allen Reisekatalogen der Reiseveranstalter allgemeine Informationen zu den jeweiligen Reiseländern, die ebenfalls wichtige Informationen für Sie beinhalten. Diesbezüglich gilt dasselbe wie für die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weiterhin ist zu empfehlen, die ebenfalls in fast allen Reisekatalogen enthaltenen zuständigen Stellen für Reklamationen am Urlaubsort ebenfalls in Kopie im Urlaub bei sich zu tragen.
  • Weiterhin sollte vor Beginn des Urlaubs in jedem Fall die Fax- und Telefonnummer der Zentrale des Reiseveranstalters notiert werden. Sie können dann eine am Urlaubsort vorgenommene Mängelanzeige an den Veranstalter per Telefax versenden, oder dies telefonisch beim Reiseveranstalter anzeigen. Dabei empfiehlt es sich den Namen des Gesprächspartners, sowie Datum und Uhrzeit des Gesprächs zu notieren. Dies entbindet jedoch weder von einer Mängelanzeige am Urlaubsort, noch von einer schriftlichen Geltendmachung nach Urlaubsende.

 

Tipps zum Reiserecht während der Reise

  • Sollten Sie am Urlaubsort Reisemängel feststellten, so müssen diese sofort beim zuständigen Reiseleiter angezeigt werden, da Sie ansonsten Ihre Ansprüche verlieren. Zur Beweissicherung ist es immer sinnvoll, die Mängel schriftlich zu dokumentieren und dies vom zuständigen Reiseleiter abzeichnen zu lassen. Es empfiehlt sich regelmäßig die Reklamation beim zuständigen Reiseleiter, stets unter Hinzuziehung von Zeugen, die nicht mit Ihnen die Reise gebucht haben, vorzunehmen. Dies für den Fall, dass sich der Reiseleiter weigert, diese entgegenzunehmen, oder entgegen der Sprechzeiten nicht erreichbar ist. Sollte keine Mängelanzeige vor Ort erfolgen, so verlieren Sie in der Regel Ihre Ansprüche. Auf Mängelanzeigen an der Hotelrezeption können Sie sich grundsätzlich nicht berufen, es sei denn, im Reisekatalog oder in sonstigen Dokumenten des Reiseveranstalters finden sich diesbezüglich andere Regelungen.
  • Für die Mängelbeseitigung ist dem Reiseveranstalter, zu Händen des Reiseleiters, stets eine realistische Frist zu setzen. Soweit eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, kann auch eine Frist für ein Ersatzangebot gesetzt werden.
  • Alle Beweise sollten sofort durch Fotos und/oder Videos und/oder Zeugen sofort gesichert werden. Mündliche Zusicherungen durch den Reiseleiter oder ähnliche Personen sind in der Regel nichts wert.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken und dies mutmaßlich auf das Essen des Hotels des Reisveranstalters zurückführen, so empfiehlt es sich diesbezüglich noch im Urlaub andere Reisende anzusprechen, ob diese ähnliche Beschwerden bzw. Krankheiten erlitten haben. Sie sollten dann auch die vollständigen Namen bzw. die ladungsfähigen Anschriften der anderen Reisenden notieren, um später die potentiellen Ansprüche geltend machen zu können.
  • Zur Beweissicherung empfiehlt es sich immer, die Namen, sowie die ladungsfähigen Anschriften anderer Reisender zu notieren. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese die Mängel die bei Ihnen aufgetreten sind, mit „eigenen Augen“ gesehen haben.
  • Bevor Sie sich am Urlaubsort entschließen, sich auf eigene Faust ein anderes Hotel zu suchen, oder gar die gesamte Reise kündigen und nach Hause fliegen, sollten Sie davor möglichst telefonisch einen Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren. Dabei handelt es sich regelmäßig um schwierige rechtliche Fragen, die Ihrerseits zu erheblichen finanziellen Verlusten führen können.

Tipps zum Reiserecht nach Beendigung der Reise

  • Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sind Ansprüche aus dem Reisevertrag gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollten Sie aus Gründen des Zugangsbeweises per Einschreiben/Rückschein tun. Die Mängel sollten einzeln und möglichst detailliert aufgeführt werden und ein bestimmter Geldbetrag gefordert werden. Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, hierzu die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung heranzuziehen, die Sie unter dem Link Frankfurter Tabelle finden. Sollte Ihnen nach der Reklamation der Reiseveranstalter einen Reisegutschein anbieten, so muss dieser nach ständiger Rechtsprechung nicht akzeptiert werden, Ihnen steht vielmehr eine echte Rückzahlung zu.
  • Soweit Ihnen der Reiseveranstalter einen Verrechnungsscheck in bestimmter Höhe anbietet, ist zu beachten, dass Sie diesen nicht einlösen, wenn Sie dieses Angebot nicht akzeptieren wollen. Diesbezüglich gibt es Entscheidungen in der Rechtsprechung, die in der Einlösung des Verrechnungsschecks einen Verzicht auf weitere Gewährleistungs-/Minderungsansprüche sehen. In der Regel empfiehlt es sich, das vom Reiseveranstalter abgegebene Angebot bzw. die Zurückweisung der Ansprüche durch einen auf das Reiserecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, da in den meisten Fällen von den Reiseveranstaltern zu niedrige Beträge angesetzt werden, oder unberechtigt eine Erstattung verweigert wird.
  • Für den Fall, dass außergerichtlich keine Einigung mit dem Reiseveranstalter zu erzielen ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Ansprüche nach den meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ein Jahr nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise verjähren. In den meisten Fällen wird sich aufgrund des außergerichtlichen Schriftwechsels zwar eine Hemmung der Verjährung ergeben, dem Risiko der Berechnung dieser komplizierten Fristen sollten Sie jedoch dadurch begegnen, dass Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise und Texte für das Deutsche Reiserecht gelten. Es wird keine Haftung übernommen! Wir wollen Ihnen mit diesen Seiten lediglich einen Überblick bzw. eine grobe Hilfe geben. Sie verwenden diese Informationen und Texte auf eigene Verantwortung. Diese Texte und Informationen ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung. Wir empfehlen bei schwierigen Fällen eine Anwalt hinzuzuziehen.

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